Die Schulpflicht sieht vor, dass Ihr Kind täglich in der Schule erscheint und beschulbar ist. Achten Sie daher bitte darauf, dass Ihr Kind an jedem Unterrichtstag ausgeschlafen, pünktlich und gesund in der Schule erscheint. Ausnahmen von der Schulpflicht sind unter folgenden Bedingungen möglich:
Krankheitsfall
Im Krankheitsfall müssen Sie Ihr Kind bis spätestens 7:30 Uhr im Schulbüro abmelden. Schreiben Sie bitte eine Email mit Angabe des vollständigen Namens, der Klasse und des Grundes. Ist eine Email nicht möglich, wählen Sie bitte unsere Rufnummer. Ab dem 4. Krankheitstag erbitten wir ein ärztliches Attest. Medizinisch diagnostizierte Allergien und gesundheitliche Einschränkungen müssen umgehend gemeldet werden.
Beurlaubung
Beabsichtigen Sie eine Beurlaubung, beachten Sie bitte §8 der Schulpflichtverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juli 2021:
"(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. (2) Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde."
Befreiung vom Sportunterricht
Eine Sportbefreiung kann durch die Eltern für bis zu 5 Schultage beantragt werden. Ab dem 6. Schultag ist eine Sportbefreiung durch einen Arzt notwendig. Beachten Sie hierzu bitte §7 Absatz 3 der Schulpflichtverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juli 2021:
"(3) Über die stundenweise Befreiung vom Fachunterricht, insbesondere vom Sportunterricht, aus gesundheitlichen Gründen entscheidet die zuständige Fachlehrkraft […] Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder von der volljährigen Schülerin oder von dem volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden."